Satzung der Niemann-Pick Selbsthilfegruppe e.V.
mit Stand vom 30. April 2022
Förderverein für an Niemann-Pick erkrankte Kinder und deren Familien
§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Niemann-Pick Selbsthilfegruppe e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich in Nordrhein-Westfalen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Wissenschaft und Forschung und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 AO ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein versteht sich als Initiative, die die Erforschung und Bekämpfung der Niemann-Pick-Krankheit unterstützt. Daneben soll an Niemann Pick erkrankten Kindern und deren Familien geholfen werden, Unterstützung zuteilwerden und die Öffentlichkeit über die Problematik dieser Krankheit informiert werden.
Dieser Vereinszweck wird verwirklicht- einerseits durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die hier genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
- Zu beachten ist dabei, dass die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Die weitergegebenen Mittel sollen insbesondere Verwendung finden zur Finanzierung nationaler und internationaler Forschungsaufgaben, die dem Vereinszweck dienen und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen zwecks Bündelung der Aktivitäten zur Erforschung der Krankheitsbilder, Entwicklung von Therapien und Informationsaustausch.
- In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO.
- Andererseits berät der Verein von der Krankheit betroffene Personen und deren Angehörige, gibt Informationen weiter über den Stand, Ergebnisse und Weiterentwicklung der nationalen und internationalen Forschung, unterhält Selbsthilfegruppen, organisiert bzw. nimmt teil an nationalen und internationalen Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen.
- einerseits durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die hier genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Der Förderverein für an Niemann-Pick erkrankte Kinder und deren Familien hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten, können gewählt werden und wählen die Organe des Vereins.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn Sie:
- an Niemann-Pick leidet
- oder durch eine solche Erkrankung im Familien- oder Verwandtenkreis mit betroffen ist.
- Als Nachweis dient eine schriftliche Versicherung in der Beitrittserklärung.
- Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele dieses Vereins unterstützen möchte.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod des Mitglieds
- durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt
- Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig
- durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
- Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen erfolgen
- wegen Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung oder
- wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
- Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds kann dieses keine Ansprüche gegen den Verein geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz des Mitglieds befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird zurzeit ein Mitgliedsbeitrag von EURO 60,- als Jahresbeitrag für Einzelmitglieder und von EURO 80,- für eine Familienmitgliedschaft erhoben. Diese gilt für Eltern betroffener Kinder und Ehegatten selbst Betroffener.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens alle zwei Jahre stattzufinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen und Abberufung des Vorstands, soweit dies erforderlich ist
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- ggf. Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat unabhängig von der Mitgliedschaft eine eigene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich formuliert vorliegen und den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit ihre Aufnahme als Tagesordnungspunkt beschließt.
- Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Versammlungsleitung oder des Schriftführers oder der Schriftführerin unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der*die 1. und 2. Vorsitzende sowie der*die Kassierer*in. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
- In Abgrenzung zum Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht der Vorstand darüber hinaus aus einem erweiterten Vorstand mit bis zu zwei Beisitzer*innen. Über das Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Beisitzer*innen sind nicht vertretungsberechtigt jedoch stimmberechtigt innerhalb des Vorstands.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es zwei seiner Mitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der 1.Vorsitzenden die Abstimmung.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbliebene Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der*die 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer*in eine angemessene Vergütung erhalten.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Vergütungen Vorstand
- Das Amt des Vereinsvorstand wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine*n Kassenprüfer*in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
- Die Kassenprüfung erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher die Entlastung des*der Kassierer*in und des Vorstands.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat soll dazu dienen, die Arbeit des Vereins durch fachliche Beratung zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines Beirates beschließen. Fachlich geeignete Personen können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss in den Beirat berufen werden. Mitglieder des Beirats müssen keine Vereinsmitglieder sein. Der Beirat gestaltet, in Absprache mit den Gremien des Vereins, seine Arbeit eigenverantwortlich. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch den Austritt des Mitglieds oder durch Abberufung. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der wissenschaftliche Beirat aufgelöst werden.